Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Bauleistungs- und Zahlungsbedingungen für Küchen- und Objekteinrichtungen
I. Geltungsbereich
a) Die nachstehenden AGBs gelten für Vertragsbeziehungen mit der CHEFS CULINAR GmbH, Salzachtalstraße 37, 5400 Hallein
(Firmenbuchnummer FN328908 p Landgericht Salzburg).
b) Die Angebote der CHEFS CULINAR GmbH, im Folgenden auch Lieferant genannt, richten sich ausschließlich an Unternehmer.
c) Mit der Bekanntgabe dieser AGB treten unsere bisherigen allgemeinen Geschäftsbedingungen außer Kraft; dies gilt auch für solche, die auf älteren Rechnungen o.ä. aufgedruckt sind.
II. Art und Umfang der Leistung
a) Angebote erfolgen freibleibend, sofern der Lieferant sich nicht durch schriftliche Erklärung ausdrücklich bindet. Enthält eine solche Bindungserklärung keine zeitliche Begrenzung, gilt eine Bindungsfrist von sechs Wochen ab Angebotsdatum.
b) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zugänglich gemacht werden und sind unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben, sofern kein Auftrag erteilt wird. Gerätedarstellungen in Angeboten, Auftragsbestätigungen etc. dienen lediglich der Veranschaulichung und sind daher unverbindlich.
c) Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen als verbindlich an. Abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
d) Sind feste Einbauten in Gebäude (z. B. Entlüftungsanlagen, Kühlräume) Vertragsgegenstand, gilt die ÖNORM B 2110 in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, die beim Lieferanten jederzeit eingesehen werden kann.
e) Auftragserteilungen und eventuelle Nebenabreden bedürfen der Textform.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Die in den Angeboten genannten Preise gelten für Lieferung frei Haus bis Laderampe/ Haupteingang ohne Transport in das Gebäudeinnere und ohne Montage, sofern nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist.
b) Die Preise verstehen sich zuzüglich der bei Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
c) Kommt es zum Vertragsabschluss, wird der Vergütungsanspruch des Lieferanten wie folgt fällig: 1/3 mit Vertragsabschluss, 1/3 zwei Wochen vor dem vom Lieferanten mitgeteilten Liefer- bzw. Montagebeginn und zu 1/3 nach Abnahme der Vertragsleistung. Alle Rechnungen des Lieferanten sind unverzüglich und ohne Abzüge zahlbar.
d) Fehlen bei Lieferung Zubehörteile, Passstücke oder ähnliche, für die Gebrauchstauglichkeit der Geräte bzw. der Anlage nicht wesentliche Teile, ist der Kunde zu Einbehalten nur in Höhe des Wertes der fehlenden Teile berechtigt.
e) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde – unbeschadet aller weitergehenden Ansprüche des Lieferanten – Verzugszinsen nach § 456 UGB. Es gilt der gesetzliche Verzugszinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
f) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn der von ihm geltend gemachte Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt ist.
g) Werden dem Lieferanten Umstände bekannt, aus denen sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt (z. B. vorläufiges Insolvenzverfahren) steht dem Lieferanten innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Bekanntwerden des Umstandes ein Rücktrittsrecht von dem Vertrag zu.
IV. Eigentumsvorbehalt
a) Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist der Lieferant dazu berechtigt, die Geräte zurückzuholen.
b) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Sowohl in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts als auch in der Pfändung des gelieferten Gegenstandes durch den Lieferanten liegt ein Rücktritt vom Vertrag, der den Lieferanten dazu berechtigt, die Sache herauszuverlangen.
c) Im Falle einer Verarbeitung oder Umbildung oder im Falle der Vermischung mit anderem Eigentum erwirbt der Lieferant Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der von dem Lieferanten gelieferten Sachen zu den neuen Sachen. Soweit zur Eigentumsverschaffung Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind, verpflichtet sich dieser zur Vornahme der Handlungen.
V. Lieferzeit
a) Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern der Lieferant nichts abweichendes schriftlich bestätigt. Derartige Bestätigungen verstehen sich ohne Montagezeiten.
b) Soweit ausnahmsweise verbindliche Fristen vereinbart sind, verlängern diese sich automatisch um einen angemessenen Zeitraum bei vom Lieferanten nicht zu vertretenden Verzögerungen wie Streik, Aussperrung, ausbleibende Zulieferungen, höhere Gewalt o. ä. Entsprechendes gilt, sofern technische oder kaufmännische Einzelheiten des Auftrages erst nach Auftragserteilung endgültig festgelegt werden.
c) Bei Lieferverzug des Lieferanten muss der Kunde eine angemessene Nachfrist einräumen und die Ware annehmen, sofern diese zum Zeitpunkt des Ablaufs der Nachfrist versandbereit gemeldet ist.
d) Die Einhaltung der Lieferzeit des Lieferanten setzt die ordnungsgemäße Einhaltung der Pflichten des Kunden voraus. Hierbei handelt es sich insbesondere um das rechtzeitige zur Verfügung stellen von notwendig planungsrelevanten Unterlagen, behördlicher Genehmigungen, Freigaben von Planungen sowie etwaig vereinbarte Anzahlungen.
VI. Montageleistungen
a) Sind Montageleistungen schriftlich vereinbart, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Vor Montagebeginn hat der Kunde befahrbare Eintransportwege bis zum Gebäude und ausreichend groß ausgebildete Eintransportöffnungen am Gebäude zu schaffen, sämtliche erforderliche Installationen fertigzustellen und die für die Montage benötigten Flächen besenrein bereitzustellen.
2. Das Verlegen von Leitungen und Anschließen an die Ver- und Entsorgungsleitungen erfolgt bauseits durch vom Kunden auf eigene Kosten zu beauftragende konzessionierte Unternehmen. Diese Arbeiten, sowie Abdichtungs-, Isolier-, Maurer-, Stemm-, Elektro-, Sanitär- und Maler arbeiten sowie bei Kücheninstallationen Tischlerarbeiten gehören nicht zum Leistungsumfang des Lieferanten.
3. Behördliche Genehmigungen hat der Kunde selbständig und auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Lieferanten rechtzeitig zu überlassen, dies gilt insbesondere für brandschutztechnische Auflagen. Dem Lieferanten nicht schriftlich bekannt gegebene Behördenauflagen sind nicht Vertragsbestandteil.
4. Zusätzliche Anfahrten und Monteurstunden, die ohne Verschulden des Lieferanten erforderlich werden, sind durch den Kunden gesondert zu vergüten. Änderungswünsche des Kunden und zusätzlich geforderte Leistungen wie z. B. Verblendarbeiten sowie das in diesem Zusammenhang erforderliche Montagematerial werden gegen Nachweis berechnet. Entsprechendes gilt für Änderungen auf Grund von nicht vorhersehbaren baulichen Gegebenheiten.
5. Nach Beendigung der Montage ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Er darf die Abnahme nicht verweigern, wenn Restarbeiten oder restliche Lieferungen ausstehen, die für die Gebrauchstauglichkeit der Anlage nicht wesentlich sind. Mit Inbetriebnahme über einen Zeitraum von mindestens sechs Werktagen gilt die Anlage als abgenommen.
VII. Mängelansprüche
a) Die Frist für Mängelansprüche beträgt für gelieferte Geräte und Reparaturarbeiten zwölf Monate ab Übergabe der Geräte. Für Montagearbeiten und Werkleistungen des Lieferanten gelten die in der ÖNORM B 2110 genannten Fristen.
b) Der Kunde ist verpflichtet, vom Lieferanten gelieferte Geräte und erbrachte Leistungen unverzüglich zu untersuchen und jeden festgestellten Mangel unter Angabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen ab Erkennbarkeit des Mangels zu rügen. Beauftragt der Kunde einen Dritten mit der Mängelbehebung, ohne dem Lieferanten dazu vorher Gelegenheit gegeben zu haben, geschieht dies auf Kosten des Kunden.
c) Liegt ein von dem Lieferanten zu vertretender Mangel vor, ist der Lieferant nach eigener Wahl zur Nacherfüllung entweder durch Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Nachlieferung zweimal fehl oder verzögert sie sich aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen unangemessen, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung berechtigt. Hiervon ausgeschlossen sind bereits gebrauchte Liefergegenstände (Gebrauchtware).
d) Darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch den Lieferanten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
e) Mängelansprüche können ohne Einfluss auf die Beweislast entfallen, wenn der gelieferte Gegenstand übermäßig beansprucht, mit dafür nicht vorgesehenen Betriebsmitteln betrieben, nicht fachgerecht bedient, gepflegt, repariert oder nach Feststellung eines Fehlers weiterbenutzt, be- oder verarbeitet wird. Gerätetypische Abnutzung rechtfertigt keinen Anspruch des Kunden.
VIII. Datenschutz
Der Verantwortliche für die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten ist die CHEFS CULINAR GmbH, Salzachtalstraße 37, 5400 Hallein.
Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst und verarbeiten diese nur soweit diese für die Erbringung unserer Leistungen bzw. Abwicklung des Vertrages mit Ihnen erforderlich ist. Um die Sicherheit Ihrer Daten auf unseren Webservern zu gewährleisten und um Bestellprozesse nachweisen zu können, werden auch Nutzungsdaten online erhoben und verarbeitet. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte unseren ausführlichen Datenschutzhinweisen online unter https://www.chefsculinar.at/datenschutzbestimmungen-241.htm. Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nur an für bestimmte Bereiche spezialisierte Unternehmen innerhalb unseres (europäischen) Unternehmensverbundes statt, wie es für die Erbringung der geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
Wir bedienen uns darüber hinaus zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Wir behalten uns vor, auch Daten zum Zahlungsverhalten im Rahmen der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des sog. "Scoring" zu verarbeiten. Dienstleister, die personenbezogene Daten für uns verarbeiten, wurden von uns sorgfältig ausgewählt und datenschutzrechtlich verpflichtet. Sie werden regelmäßig auf die Einhaltung der Pflichten Ihres Auftragsverarbeitungsvertrages bzw. gesetzlicher Vorgaben zum Datenschutz kontrolliert.
Soweit wir eine Einwilligung zur Verwendung von Daten von Ihnen einholen sollten, weisen wir darauf hin, dass Sie diese selbstverständlich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können. Dazu wenden Sie sich bitte an die nachstehenden Kontaktdaten unserer Datenschutzbeauftragten.
Bei weitergehenden Fragen zum Thema Datenschutz bzw. Erlangung einer Papierversion unserer ausführlichen Datenschutzhinweise wenden Sie sich bitte online oder schriftlich an:
CHEFS CULINAR GmbH & Co. KG
z. Hd. Herrn Datenschutzbeauftragten Rainer Maas
Mühlendamm 1
24113 Kiel
oder an: datenschutz@chefsculinar.de.
IX. Gültigkeit, Gerichtsstand
a) Für alle Lieferungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das gilt auch dann, wenn der Kunde auf seine Bedingungen verweist oder den Auftrag zu seinen Bedingungen bestätigt. Abweichende Vereinbarungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich.
b) Die vorstehenden Bedingungen sind gültig für die österreichischen Filialen der CHEFS CULINAR GmbH.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so treten an deren Stelle solche Regelungen, die dem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Die damit erfolgte Änderung wirkt sich jedoch nicht auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen aus.
d) Der ausschließliche Gerichtsstand ist Salzburg. Es gilt österreichisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist nicht anwendbar.